Satzung von ELISA

Satzung des Vereins „ELISA – Verein zur Familiennachsorge für schwerst-, chronisch- und krebskranke Kinder“ e.V., geändert durch erste ordentliche Vereinsversammlung vom 20.09.2001,
die 7. außerordentliche Mitgliederversammlung vom 27.02.2007 und

die 11. außerordentliche Mitgliederversammlung vom 01.12.2009

Präambel:

In der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin >St. Elisabeth< Neuburg mit ihrer Abteilung für Neonatologie im Klinikum Ingolstadt werden jährlich eine Vielzahl von Kindern mit schwersten akuten und chronischen Erkrankungen behandelt. In vielen Fällen, z.B. Frühgeburtlichkeit, angeborener Herzfehler oder kindliche Krebserkrankung kann nur eine sehr intensive Therapie zu einer Heilung führen.

Oft kann jedoch die intensivste Behandlung nicht heilen, sondern nur zu einer Verbesserung der Lebensqualität bzw. zu einer höheren Lebenserwartung führen. Dies gilt z.B. für Stoffwechselerkrankungen (Diabetes mellitus, Mukoviszidose), Muskeldystrophien und andere angeborene und erworbene Behinderungen.

Mit dem Auftreten einer schweren Erkrankung oder angeborener Fehlbildung verändert sich die Situation einer Familie tiefgreifend und meist innerhalb von Minuten.

Das Familiensystem wird stark belastet. Lebensplanungen müssen neu überdacht, neue familiäre Strukturen müssen gestützt und der Umgang mit der Krankheit muss gelernt werden.

Schließlich überleben durch die moderne Medizin immer mehr kritisch kranke Kinder mit Folgeproblemen. Durch immer kürzere Liegezeiten in Kinderkliniken werden hochrisiko- und chronischkranke Kinder häufig ohne ausreichende Nachsorgemaßnahmen nachhause entlassen. Familien sind den speziellen Pflegeanforderungen und psychosozialen Belastungen in den wenigsten Fällen gewachsen.

Es fehlt ein Bindeglied zwischen Kinderkliniken, niedergelassenen Ärzten und ambulanten Diensten zur stützenden Nachsorge nach der stationären Behandlung.

Die familienorientierte Nachsorge kann hier Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Sie setzt unmittelbar in der Klinik ein und begleitet den Patienten und dessen Familie auf dem Weg zur Bewältigung der Krankheit. Sie soll den stationären Behandlungserfolg sichern, die Eltern zuhause anleiten und begleiten, schnelle und unbürokratische Hilfe leisten und vor allem alle bereits vorhandenen Hilfsangebote vor Ort einbinden und vernetzen. In diesem Sinne ist sie auch nutzbar für betroffene Familien die nicht unmittelbar aus stationärer Behandlung kommen.

„ELISA – Verein zur Familiennachsorge für schwerst-, chronisch- und krebskranke Kinder“ e. V. hat seit seiner Gründung im Jahre 2000 in den Bereichen Pflege, Ernährung und psychosoziale Nachsorge professionelle Hilfe angeboten und sich zu einer Institution in der Region 10 entwickelt. Um der Nachfrage nach Familiennachsorge und ambulanter Kinderkrankenpflege auch in Zukunft bedarfsorientiert und in modernen Strukturen gerecht zu werden, hat ELISA beschlossen den Geschäftsbetrieb auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszulagern und den Verein zur Familiennachsorge e.V. künftig als Förderverein zur gemeinnützigen ELISA Familiennachsorge GmbH zu positioniren.

Der Förderverein und die gemeinnützige ELISA Familiennachsorge GmbH orientieren sich an dem Augsburger Modell des Vereins zur Familiennachsorge – Bunter Kreis e. V.


§ 1 Name und Sitz

1. Der Förderverein führt den Namen „ELISA – Verein zur Familiennachsorge schwerst-, chronisch- und krebskranker Kinder“ e.V.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter der Register-Nummer VR 10849.
2. Sitz des Vereins ist Neuburg an der Donau.


§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist, die Situation von schwerst-, chronisch- und krebskranken Kindern, Jugendlichen, deren Familien und in Einzelfällen auch jungen Erwachsenen aus dem Einzugsgebiet der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin > St. Elisabeth < Neuburg in Notlagen zu verbessern und zu mildern, sowie präventive und rehabilitative Hilfen aufzubauen.

Weiterer Zweck des Vereins ist neben den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften (§58 Nr. 1 AO), insbesondere der gemeinnützigen ELISA Familiennachsorge GmbH.

2. Dieser Zweck wird für die oben erwähnte Gruppe Betroffener insbesondere verwirklicht durch:

– Öffentlichkeitsarbeit, um die gemeinnützige und selbstlose Tätigkeit der ELISA Failinennachsorge GmbH bekannt zu machen;

– Öffentlichkeitsarbeit, um die verborgenen Nöte der schwerst-, chronisch- und krebskranken Kinder und Jugendlichen und deren Familien transparent zu machen;
– Unbürokratische Hilfen (auch finanzieller Art);

– Unterstützung von Selbsthilfegruppen bei deren Aufgaben;

– Seelsorgerliche Betreuung;
– Förderung der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin > St. Elisabeth < Neuburg, soweit vorrangige Aufgaben nicht eingeschränkt werden;
– Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und Lehre im Bereich von Familien mit schwer kranken Kindern, soweit vorrangige Aufgaben nicht eingeschränkt werden;

§ 3 Gemeinnützigkeit / Mildtätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt

1.1 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, insbesondere

a) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,

b) die Förderung der Jugendhilfe sowie

c) die Förderung des Schutzes der Familie

und/oder

1.2 mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche

a) persönlich bedürftig sind, d. h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 S.1 Ziff. 1 AO) und/oder

b) wirtschaftlich bedürftig sind, d. h. ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können (§ 53 S. 1 Ziff. 2 AO).

2. Die mildtätigen Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Hilfeleistungen an schwerst-, chronisch- und krebskranken Kindern und Jugendlichen und deren Familien.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht selbst bedürftig im Sinn dieser Satzung sind oder als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfegruppen Fördermittel benötigen.
4. Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, diese an eine bestimmte natürliche Person weiterzuleiten, sind nicht steuerbegünstigt.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Barspenden an den Verein sind innerhalb einer Woche vom Zahlungsempfänger dem Kassenwart anzuzeigen und sofort in das Kassenbuch einzutragen.


§ 4 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu fördern. Die Förderung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch aktive Mitarbeit und Leistung eines Vereinsbeitrags.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll durch den Vorstand derart begrenzt werden, dass der Verein eine möglichst effektive und flexible Entscheidungsfreiheit und Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse der Betroffenen und die Aufgaben der Familiennachsorge besitzt.

2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Leistung eines Vereinsbeitrags und durch Spenden.
Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, können sich aber an der Aussprache beteiligen und gegebenenfalls Anträge stellen.
Fördernde Mitglieder bestätigen in der Mitgliederversammlung einen Vertreter aus ihrem Kreis als Beisitzer in den Vorstand. Dieser wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen.

3. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliederschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt beim Tode eines Mitgliedes durch Austritt oder durch Ausschluss.

5. Der Austritt ist jeweils zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres zu erklären.

6. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

1. der Gesamtvorstand und

2. die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

– dem ersten Vorsitzenden

– zwei Stellvertretern

– dem Schriftführer

– dem Schatzmeister

– drei Beisitzern

– der Generaloberin der Kongregation der Elisabethinerinnen Neuburg (Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder ein von ihr benanntes Mitglied als geborenes Mitglied.

Im Gesamtvorstand soll je ein Vertreter
– der Klinikseelsorge

– der Ärzteschaft

– der Kinderkrankenpflege

– des psychosozialen Dienstes

– ein Betroffener aus den Selbsthilfegruppen für Kinder und Jugendliche und

– ein Vertreter der Fördermitglieder
vertreten sein.

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden, bis auf die geborenen Mitglieder, von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch noch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt.

3. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorstände erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung, die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in offener Abstimmung gewählt.
Soweit keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann auch die Wahl des ersten Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorstände in offener Abstimmung erfolgen. Auf Vorschlag des Wahlleiters und soweit keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann der Gesamtvorstand auch in offener en block Abstimmung gewählt werden.
Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so kann der Gesamtvorstand unverzüglich für den Rest der Amtszeit eine neues Vorstandsmitglied wählen.

4. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Ausführung der Beschlüsse soll dem Geschäftsführer des Vereins nach Weisung des Vorstandes übertragen werden.

5. Der Gesamtvorstand entscheidet über alle wichtigen Geschäfte, insbesondere über die Entscheidungen und Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der ELISA Familiennachsorge GmbH.

6. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß schriftlich mit einer Frist von einer Woche geladen sind und mindestens 3 der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Gesetzliche Vertretung

1. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der ersten Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter.

2. Der Verein kann durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden. Die gesetzliche Vertretung kann im Einzelfall, per Vollmacht, auf den ersten Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter übertragen werden.


§ 9 Geschäftsstelle

ersatzlos weggefallen


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief und ist an die letzte dem Verein bekannte Adresse eines jeden Mitglieds zu richten.

2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Vorstand dies beantragt. Die Einberufung hat durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden, innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung sowie des Kassenprüfberichtes,

– die Genehmigung der Jahresrechnung,

– die Entlastung des Vereinsvorstandes,

– die Wahl der Vorstandsmitglieder,

– die Bestellung des Kassenprüfers,

– die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
Immobilien,

– die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

– die Festlegung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder Dritte ist nicht möglich.

5. Die Beschlüsse werden soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung erfasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist jedem Vorstandsmitglied sowie dem Geschäftsführer und auf Verlangen jedem ordentlichen Mitglied auszuhändigen.


§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

1. Einen Änderung des Vereinszwecks (§2) und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, für die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Schutzes der Familie.

§ 12 Information des Finanzamtes

1. Vorgänge nach § 11Abs. I und II dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine anderen Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


§ 13 Inkrafttreten

1. Die geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung in Neuburg am 01.12.2009 genehmigt.
2. Die Satzung tritt am Tag des Eintrags ins Vereinsregister in Kraft.


§ 14 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist als eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege Mitglied des Caritasverbandes Neuburg Schrobenhausen e.V. in Neuburg an der Donau und damit dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. Augsburg, und dem Deutschen Caritasverband e.V. Freiburg, angeschlossen. Für ihn selbst, wie für seine Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, gelten die Statuten der vorstehenden Verbände.

2. Änderungen dieser Satzung, soweit sie den kirchlich-caritativen Charakter und/oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.

3. Für die Behandlung von Personalangelegenheiten sind die Erklärungen der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

Neuburg, den 20.09.2000 und

den 20.09.2001 (1. Satzungsänderung) und

den 27.02.2007 (2. Satzungsänderung) und

den 01.12.2009 (3. Satzungsänderung)

Dr. Florian Wild (erster Vorsitzender)
Harald Indrich (Stellvertreter)